Von der Ausbildung von Auszubildenden und dem Ausschreiben einer neuen Stelle für Mitarbeiter über die alltägliche Beschäftigung bis hin zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitgeber eine für ihn nicht zu übersehende Anzahl arbeitsrechtlicher Vorschriften zu beachten.

Gestaltung von Arbeitsverträgen

Beratung bei Streitigkeiten mit Arbeitnehmern

Restrukturierungen

Beteiligungsrechte

 

 

Gestaltung von Arbeitsverträgen

Viele Probleme, welche später in einem Arbeitsverhältnis entstehen, können bereits durch sorgsam formulierte und den speziellen Bedürfnissen eines Betriebes angepasste Arbeitsverträge vermieden werden. Hierbei gilt es jedoch, die umfangreiche hierzu ergangene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (insbesondere des Bundesarbeitsgerichts) zu beachten. Dies gilt von Fragen der Haftung eines Arbeitnehmers für verursachte Schäden über die Gewährung von Urlaub bis hin zu Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungen. Durch einen angepassten Vertrag kann ein Arbeitgeber in vielen Fällen eine Menge Geld sparen. Ebenso verhält es sich bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Es kommt vor, dass Arbeitgeber einem solchen Tarifvertrag aufgrund der Branche unterliegen, ohne hiervon überhaupt Kenntnis zu haben. Hierdurch kann es zu vermeidbaren Rechtsstreitigkeiten kommen.

 

Beratung bei Streitigkeiten mit Arbeitnehmern

Das Potenzial für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen ist ungemein hoch. Von der Erstattung von Bewerbungskosten bis zur Abgeltung von Resturlaub und Erstellung des Arbeitszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt es für den Arbeitgeber eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Vorgaben zu beachten. Eine arbeitsrechtliche Beratung kann hier dem Arbeitgeber eine Menge Geld und Zeit sparen, indem die Stichhaltigkeit der arbeitnehmerseitig erhobenen Ansprüche geprüft wird und so unnötige arbeitsgerichtliche Prozesse vermieden werden können. Darüber hinaus lässt sich häufig in Vergleichsverhandlungen eine Lösung für Streitigkeiten finden, welche beiden Seiten gerecht wird und einen eventuell über mehrere Jahre gehenden Rechtsstreit erheblich verkürzt.

 

Restrukturierungen

Es kann sich für einen Arbeitgeber immer wieder die Notwendigkeit ergeben, seinen Betrieb/die Gesellschaft/das Unternehmen umzustrukturieren, um auf dem Markt weiterhin erfolgreich tätig zu sein. Dasselbe gilt beim Zusammenschluss mehrerer Gesellschaften. Auch hier sind Arbeitgeber in ihren Entscheidungen alles andere als frei. Es gilt eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Schutzgesetzte zu beachten. Von der Übertragung neuer Tätigkeiten an Mitarbeiter, der Anpassung von Spesenregelungen, der Einführung von Kurzarbeit bis hin zu betriebsbedingten Kündigungen stellen sich eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen, bei welchen eine fachanwaltliche Beratung zur Vermeidung von Fehlern und unnötigen Ausgaben durch arbeitsgerichtliche Prozesse dringend zu empfehlen ist.

 

Beteiligungsrechte

Neben den individuellen Schutzgesetzen der Arbeitnehmer hat ein Arbeitgeber häufig auch die Beteiligungsrechte von Betriebsräten, Personalräten oder Mitarbeitervertretungen zu beachten. Eine nicht oder nur fehlerhaft durchgeführte Beteiligung kann bereits zur Rechtswidrigkeit der gesamten Maßnahme führen (z.B. bei Kündigungen). Eine Vielzahl betrieblicher Maßnahmen wie die Lage der täglichen Arbeitszeit, die Verteilung von Gratifikationen oder die Umsetzung von Mitarbeitern unterliegen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen. In einigen Fragen besteht nur ein Informationsrecht, in anderen ist die Maßnahme ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretung unwirksam. Die Klärung solcher kollektiver Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht stellt für den Arbeitgeber eine kostspielige Angelegenheit dar, da die Kosten der Arbeitnehmervertretung für anwaltliche Beratung und ein entsprechendes Verfahren vom Arbeitgeber zu tragen sind. Es ist daher ungemein wichtig, die Grenzen der Beteiligungsrechte zu kennen, um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden und das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung nicht unnötig zu belasten.